Gewöhnlich glaubt der Mensch, wenn er nur Worte hört, es müsse sich dabei doch auch was denken lassen.
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Gewässerschutz in Deutschland

Ist unser Wasser geschützt?
Werden Chemiebetriebe und natürliche Personen bei einer Gewässerverschmutzung gleich behandelt?
Gutachterlicher Vergleich zweier Fälle

Wasser

Wasser ist für uns ein Segen,
denn ohne Wasser wär’ kein Leben,
deshalb müssen wir es pflegen,
und nicht nur dauernd davon reden.
Doch Wasser brauchen nicht nur wir,
sondern auch Pflanzen und das Tier.
In manchen Ländern wird es knapp,
und das Grundwasser setzt sich herab.
Doch Wasser bringt auch Tod,
und somit auch viel Not,
denn Überschwemmungen gab es schon immer,
und sie werden immer schlimmer.
Doch bedenkt man noch mal all das,
kommt man zu dem Entschluss, dass
man Wasser nicht ersetzen kann.
Deshalb geht mit Vorsicht ran!

V
on Sebastian David und Timur Kollert [1]

Die beiden Fälle:  

Fall A: Rentner R. fährt frühmorgens mit seinem arg verschmutzten PKW an das Rheinufer bei Eltville. Er wäscht sein Auto mit handelsüblichen Autowaschmitteln und reichlich Rheinwasser. Gleichzeitig nimmt er einen Ölwechsel vor, indem er das Altöl in den Kiessand des Ufers ablässt.

 

Fall B: Zur gleichen Zeit frühmorgens leitet auf der gegenüberliegenden Rheinseite der dort ansässige Chemiebetrieb der Fa. X auf Geheiß seines Betriebsleiters B. mittels einer Abwasserschleuse 10 t. Dünnsäure in den Rhein. Der Betrieb ist in Besitz einer behördlichen Einleitungsgenehmigung.

 

In beiden Fällen erstattet ein Zeuge beider Vorgänge, Herr C., Vorsitzender des örtlichen Umweltschutzvereins, Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.


Gliederung

 

A.    Entscheidungserarbeitung unter Hervorhebung der methodischen Vorgehensweise des Strafjuristen. 1

 

I.  Juristische Methode. 1

1.  Sachverhaltsfeststellung. 1

2.  Gesetzesauslegung. 1
a)  Die Aufgabe der Auslegung. 1
b)    Der Justizsyllogismus. 2
c)  Die verschiedenen Arten der Auslegung. 2
aa)  Die Legalinterpretation. 2
bb)  Die wissenschaftliche Auslegungsmethodik. 3

3.  Subsumtion. 3

II.   Gang der Entscheidungsfindung. 3

1.  Fall A. 4
a)  Gewässerverunreinigung, § 324 I 4
aa)  Obersatz. 4
bb)  Subsumtion. 4
aaa) Gewässer 4
bbb) Verunreinigung. 5
(i)  Deklaratorische Auslegung. 5
(ii) Restriktive Auslegung. 5
(iii) Extensive Auslegung. 6
ccc)  Vorsatz. 7
ddd) Rechtswidrigkeit und Schuld. 8
cc)   Untersatz. 8
dd)  Schlusssatz. 8
b)    Bodenverunreinigung, § 324 a I 8
aa)  Obersatz. 8
bb)  Subsumtion. 8
aaa) Boden. 8
bbb) Das Eindringenlassen und Freisetzen von Stoffen in den Boden  9
ccc)  Eignung, Tiere, Pflanzen oder ein Gewässer zu schädigen. 10
ddd) Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. 10
eee) Vorsatz. 11
fff)   Rechtswidrigkeit und Schuld. 11
cc)   Untersatz. 11
dd)  Schlusssatz. 11
c)  Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326. 11
aa)  Obersatz. 11
bb)  Subsumtion. 12
aaa) Gefährliche Abfälle. 12
bbb) Beseitigung außerhalb einer zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren  12
ccc)  Vorsatz. 12
ddd) Rechtswidrigkeit und Schuld. 12
(i)  Offensichtlicher Ausschluss schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt nach § 326 VI 12 (ii) Unbefugt 13
cc)   Untersatz. 13
dd)  Schlusssatz. 13

2.  Fall B. 13
a)  Gewässerverunreinigung, § 324 I 14
aa)  Obersatz. 14
bb)  Subsumtion. 14
aaa) Gewässer 14
bbb) Verunreinigung bzw. nachteilige Veränderung. 14
ccc)  Vorsatz. 14
ddd) Rechtswidrigkeit 15
cc)   Untersatz. 15
dd)  Schlusssatz. 15
b)    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326. 16
aa)  Obersatz. 16
bb)  Subsumtion. 16
aaa) Gefährliche Abfälle. 16
bbb) Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren. 16
ccc)  Vorsatz. 16
ddd) Rechtswidrigkeit 17
cc)   Untersatz. 17
dd)  Schlusssatz. 17

III.  Kommentierung der Rechtsfälle. 17

1.  Darlegung der Notwendigkeit des Gewässerschutzes aus ökologischer Sicht 17

2.  Begründung der Notwendigkeit strafrechtlicher Intervention zum Schutze der Gewässer aus kriminalpolitischer Sicht 20

3.  Erörterung der Frage nach dem Stellenwert des strafrechtlichen Gewässerschutzes anhand eines Vergleichs der beiden Fälle und ihrer gesetzlich vorgesehenen Lösungen  21

 

Literaturverzeichnis

         

Baumann, Jürgen/

Weber, Ulrich/

Mitsch, Wolfgang

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Bielefeld 1995

(zit.: Baumann/Weber/Mitsch-Bearbeiter)

Beck, Ulrich

Politik in der Risikogesellschaft, Frankfurt 1991

(zit.: Beck-Bearbeiter)

Endres, A.

Rehbinder, E./

Schwarze, R.

Umweltzertifikate und Kompensationslösungen aus

ökokomischer und juristischer Sicht, Bonn 1994

(zit.: Endres/Rehbinder/Schwarze)

Franzheim, Horst

Umweltstrafrecht, Köln, Berlin, Bonn, München 1991

Hoch, Hans J.

Die Rechtswirklichkeit des Umweltstrafrechts aus der Sicht von Umweltverwaltung und Strafverfolgung,

Freiburg 1994

Jägemann, Hans

Das Barmer Umweltlexikon von A-Z, 3. Auflage, Köln 1995

Kloepfer, Michael

Umweltrecht, 2. Auflage, München 1998

Koch, Hans-Joachim/

Rüßmann, Helmut

Juristische Begründungslehre, Eine Einführung in

Grundprobleme der Rechtswissenschaft, München 1982

Koller, Peter

Theorie des Rechts, Eine Einführung,

2. Auflage, Wien, Köln, Weimar 1997

Lackner, Karl/

Kühl, Kristian

Strafgesetzbuch mit Erläuterungen,

23. Auflage, München 1999

(zit.: Lackner/Kühl-Bearbeiter)

Larenz, Karl

Methodenlehre der Rechtswissenschaft, in: Enzyklopädie der

Rechts- und Staatswissenschaft, 6. Auflage, Berlin, Heidelberg,

New York, London, Paris, Budapest u.a. 1991

Leipziger Kommentar

Strafgesetzbuch, Großkommentar, hrsg. v. Burkhard Jähnke, Heinrich W. Laufhütte u. Walter Odersky,

11. Auflage, Berlin u.a. 1992-2000,

Lfg. 25: §§ 311c-314; 324-335a, bearb. v. Steindorf, Joachim/Wolff, Hagen/Jescheck, Hans-Heinrich,

Stand: 1.3.1997

(zit.: LK-Bearbeiter)

Maunz, Theodor/

Dürig, Günter

Grundgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 1994

Meyers Großes Taschenlexikon

in 24 Bänden, 3. Auflage, Mannheim, Wien, Zürich 1990

Michalke, Regina

Umweltstrafsachen, Praxis der Strafverteidigung,

Heidelberg 1991

Naucke, Wolfgang

Strafrecht: Eine Einführung, 9. Auflage, Neuwied, Kriftel 2000

Pawlowski, Hans-Martin

Einführung in die Juristische Methodenlehre,

Ein Studienbuch zu den Grundlagenfächern

Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Heidelberg 1986

Rengier, Rudolf

Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und Allgemeinheit, München 1998

Römpp, Hermann/

Falbe, Jürgen (Hrsg.)/

Regitz, Manfred (Hrsg.)

CD-Römpp Lexikon Chemie, CD-ROM, Version 1.0,

Stuttgart 1995

Schall, Hero

Umweltschutz durch Strafrecht: Anspruch und

Wirklichkeit, in: NJW 1990, S. 1263-1273

Schedler, Karl

Handbuch Umwelt: Technik, Recht,

3. Auflage, Renningen-Malmsheim 1994

Schönke, Adolf/

Schröder, Horst (Hrsg.)

Kommentar zum Strafgesetzbuch, 25. Auflage, München 1997

(zit.: Schönke/Schröder-Bearbeiter)

Tröndle, Herbert/

Fischer, Thomas

 

Strafgesetzbuch und Nebengesetze,

49. Auflage, München 1999

(zit.: Tröndle/Fischer-Bearbeiter)

Wank, Rolf

Die Auslegung von Gesetzen, Eine Einführung, Köln, Berlin,

Bonn, München 1997

Wenz, Edgar Michael/

Issing, Otmar/

Hofman, Hasso

Ökologie, Ökonomie und Jurisprudenz,

München 1987

(zit.: Wenz/Issing/Hofmann-Bearbeiter)

Wessels, Johannes/

Beulke, Werner

Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 28. Auflage, Heidelberg 1998

(zit.: Wessels/Beulke)

Wessels, Johannes/

Hettinger, Michael

Strafrecht, Besonderer Teil/1, Straftaten gegen

Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte,

23. Auflage, Heidelberg 1999

(zit.: Wessels/Hettinger)

   
Zitierweise (wenn nicht anders angegeben):
Autor, Paragraph, Randnummer bzw. Seite  

A. Entscheidungserarbeitung unter Hervorhebung der methodischen Vorgehensweise des Strafjuristen

Um die beiden Fälle unter Hervorhebung der methodischen Vorgehensweise des Strafjuristen erarbeiten zu können, möchte ich zuerst definieren, was unter „juristischer Methode“ zu verstehen ist und die logische Struktur und den methodischen Weg des juristischen Denkens von der Erfassung des Falles bis zu seiner Entscheidung theoretisch erläutern. Anschließend werde ich dann die erarbeitete methodische Vorgehensweise auf die beiden Fälle anwenden.

I.       Juristische Methode

Die juristische Methode ist das Handwerkszeug des Juristen. Er bedient sich ihrer, um anhand von abstrakten Normen einen konkreten Fall zu lösen.

1. Sachverhaltsfeststellung

Um zu einer Entscheidung gelangen zu können, muss der Strafjurist aus einem faktisch vorliegenden Lebenssachverhalt jene Tatsachen heraussuchen, die für die Entscheidungsfindung von rechtlich relevanter Bedeutung sind. Es muss also zunächst der rechtlich erhebliche Sachverhalt festgestellt werden. [2] Bei der Bildung dieses relevanten Sachverhaltes ist es wichtig, das richtige Rechtsgebiet ausfindig zu machen und dann anhand des Vorverständnisses die zutreffenden Normen herauszusuchen.

2. Gesetzesauslegung

a)    Die Aufgabe der Auslegung

Der Gesetzgeber hat zahlreiche gesetzliche Regelungen abstrakt gehalten (z.B. den Begriff der „Waffe“ oder die „nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften), damit sie für jeden denkbaren Fall auf Dauer anwendbar sind, da er häufig bei der Erstfassung von Normen bestimmte Sachverhalte nicht bedacht hat oder aus entwicklungstechnischen Gründen gar nicht bedenken konnte (wie z.B. beim Aufkommen der Computerkriminalität, des Umweltstrafrechts etc.). Die Interpretation dieser abstrakten Formulierungen durch den Rechtsanwender wird als Auslegung bezeichnet. „Diese Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist sogar die Hauptaufgabe des Juristen.“ [3] Er ermittelt den Umfang der Bedeutung eines jeden Tatbestandsmerkmals. [4]


Entscheidende Aufgabe der Auslegung ist die Überbrückung der semantischen „Kluft“ zwischen „der Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes und der Sachverhaltsbeschreibung.“ [5] Es wird geprüft, ob der Sachverhalt dem ausgelegten Tatbestandsmerkmal subsumiert werden kann. „Auslegung von der Norm her und Unterbringung der Sachverhaltsmerkmale unter die eruierte Begriffsbedeutung, das erst ist die Zusammenpassung von Gesetz (bzw. Gewohnheitsrecht) und Lebenssachverhalt, ist Gesetzesanwendung (bzw. Rechtsanwendung).“ [6] Auslegung und Subsumtion verlaufen natürlich nicht getrennt, sondern nebeneinander und im Blick aufeinander. Der Blick pendelt dabei hin und her zwischen Norm und Lebenssachverhalt (sogenannter Pendelblick). [7] „Die Norm wird sachgerecht, der Sachverhalt normgerecht gemacht. Auslegung und Subsumtion sind die Methoden eines Anpassungsprozesses von Norm und Sachverhalt.“ [8]

b)    Der Justizsyllogismus

Diese Syllogismusform stellt einen Sonderfall des allgemeinen (wissenschaftlichen) Syllogismus dar. Hierunter versteht man kurz gesagt den logischen Schluss von einem Allgemeinen auf ein Besonderes. Im konkreten Fall des Justizsyllogismus bedeutet dies, dass nach der Subsumtion (Unterordnung) eines Lebenssachverhaltes (Untersatz) unter einen gesetzlichen Tatbestand (Obersatz) eine bestimmte Rechtsfolge (Schlusssatz oder Konklusion) eintritt. Man nennt dies auch Subsumtion oder Subordination. Die logische Struktur dieser Schlussweise kann kurz mit folgendem Schaubild dargestellt werden: [9]

T --- R (Obersatz; d.h. für jeden Fall von Tatbestand gilt Rechtsfolge)

S  =  T (Untersatz; Sachverhalt ist ein Fall von T)                            

S --- R  (Konklusion; für S gilt R)

c)     Die verschiedenen Arten der Auslegung

aa)        Die Legalinterpretation

Die Auslegung eines Gesetzes wird um so schwieriger, je höher dessen Abstraktionsgrad ist. Bei einer sehr abstrakten Norm ist die „Kluft“ zwischen gesetzlichem Tatbestand und Sachverhalt größer und die Überbrückung dauert länger. Um dem Rechtsanwender eine Hilfestellung zu geben, hat der Gesetzgeber deshalb mitunter Legalinterpretationen für bestimmte Begriffe mit in den Gesetzestext aufgenommen. Dies geschieht meistens dort, wo der


Gebrauch eines allgemeinen Begriffs besonders nützlich erscheint. Durch die Legalinterpretationen lenkt der Gesetzgeber die Auslegung durch die Richter in eine bestimmte Richtung, um zu verhindern, dass ein Begriff zu weit oder zu eng ausgelegt werden könnte. [10]

bb)        Die wissenschaftliche Auslegungsmethodik

Da es eine spezielle Auslegungsmethode, „die zumindest in den meisten Fällen zu eindeutigen und allgemein annehmbaren Ergebnissen führt“, nicht gibt und aufgrund der Offenheit der Regeln der Sprache auch gar nicht geben kann,“ [11] hat die juristische Methodenlehre bestimmte Auslegungskriterien entwickelt, nach denen der Ausleger sich richten kann.

Den Grundstein für die heutigen Auslegungselemente hat Friedrich Carl von Savigny gelegt. [12] In Anschluss an Savigny kennt man heute folgende Auslegungskriterien: die grammatische oder wörtliche Auslegung (Wortsinn), die systematische Auslegung (Bedeutungszusammenhang), die historische Auslegung (ursprüngliche Regelungsabsicht) und die objektiv-teleologische Auslegung (Zielsetzung).

3. Subsumtion

Mit Hilfe der dargestellten Methoden und Entscheidungskriterien gelingt es dem Juristen meist, die semantische Kluft zwischen den abstrakten Be­griffen einer Norm und den konkreten Begriffen des Sachverhalts zu überbrücken. Gelingt die Subsumtion, so ist das Ergebnis als Untersatz festzuhalten. Als logischer Schluss folgt die Konklusion mit der Rechtsfolge und die Entscheidungsbegründung.

II.   Gang der Entscheidungsfindung

Um bei den beiden Fällen A und B zu einer Entscheidung gelangen zu können, muss man erst einmal, gemäß der oben beschriebenen methodischen Vorgehensweise, aus den faktisch vorliegenden Lebenssachverhalten die rechtlich relevanten Sachverhalte bilden. Die beiden vorliegenden Fälle sind allerdings fingiert, d.h., sie sind schon auf die rechtlich relevanten Tatsachen reduziert, da sie keine im realen Leben vorgetragenen „Roh-Sachverhalte“ sind. Damit stellen die gegebenen Sachverhalte schon die relevanten Sachverhalte dar.

Nun folgt die Suche nach den darauf möglicherweise passenden Gesetzesnormen. Da es sich hier um einen strafrechtlich zu beurteilenden Fall handelt (C „erstattet in beiden Fällen Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft“), kommen hier als Regelungsbereich die Gesetzesnormen des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht.

1. Fall A

Die Fallfrage lautet: Wie hat sich der Rentner R strafbar gemacht? Um einen passenden Rechtssatz zu finden bildet man die Normhypothese. [13] Diese könnte lauten: Wenn jemand sein Auto an einem Flussufer mit Autowaschmitteln und reichlich Flusswasser wäscht und bei einem Ölwechsel Altöl in den Kiessand des Ufers ablässt, dann ist er zu bestrafen. Nun sucht man nach passenden Rechtssätzen. Die Suche kann auf die „Straftaten gegen die Umwelt“ eingeschränkt werden, die im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu finden sind. Mittels des Pendelblicks findet man die §§ 324 I, 324 a I, 326 StGB [14] .

a)    Gewässerverunreinigung, § 324 I

aa)        Obersatz

Nun kann man den Obersatz bilden: Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es muss nun überprüft werden, ob Sachverhalt und Tatbestand zueinander passen. Die Sachverhaltsangaben müssen die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Problematisch bei diesem Fall ist, ob die Tatbestandsmerkmale „Gewässerverunreinigung“ bzw. „nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften“ von R durch das Autowaschen mit handelsüblichen Autowaschmitteln und das Ablassen des Altöls in den Kiessand des Rheinufers erfüllt werden. Um dies für die Subsumtion beurteilen zu können, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen ausgelegt werden. Je nachdem, wie man diese auslegt, fällt also das Urteil aus. Hierin liegt das richterliche Urteilsermessen.

bb)        Subsumtion
aaa)   Gewässer

Für den Begriff des Gewässers hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition mit in den 29. Abschnitt des StGB aufgenommen, so dass nicht auf die allgemeinen Begriffsverwendungsregeln zurückgegriffen zu werden braucht. Gemäß § 330  ist ein Gewässer im Sinne der §§ 324 bis 330 d „ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer.“ Oberirdische Gewässer sind gemäß der Legaldefinition in § 1 I Nr. 1 WHG „das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.“ [15] Der Rhein als Fluss ist ein oberirdisches Gewässer. Außerdem gelangen Teile des von R verunreinigten Rheinwassers und des Altöls ins Grundwasser. Der Begriff aus dem Gesetz und der aus dem Sachverhalt stimmen überein. Somit handelt es sich hier um ein Gewässer.

bbb)   Verunreinigung

Die Tathandlung besteht in einer unbefugten nachteiligen Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers, wobei sich das Bewirken des als Beispiel aufgeführten Unterfalls des Verunreinigens nicht scharf von den sonstigen Tathandlungen abgrenzen lässt. [16] Es ist ausreichend, wenn eins der beiden Tatbestandsmerkmale vorliegt, da die Rechtsfolgen identisch sind. [17] Geschützt ist das Gewässer in seinem jeweiligen ökologischen Status quo – auch wenn er schon schlecht, also das Gewässer schon verunreinigt ist. [18]

(i)  Deklaratorische Auslegung

Die deklaratorische Auslegung hingegen hält sich an den allgemeinen Sprachgebrauch, also an den reinen Wortsinn. Nach ihr ist eine Verunreinigung eine äußerlich wahrnehmbare Veränderung, sichtbar z.B. durch eine Trübung des Wassers, Schaumbildung, Ölspuren, Schmutzfahnen etc. R hat sein arg verschmutztes Auto mit handelsüblichen Autowaschmitteln und reichlich Rheinwasser gewaschen. Durch das Abwaschen des starken Schmutzes wurde das Rheinwasser getrübt und mit Schmutzfahnen versetzt. Durch das Benutzen des Waschmittels bildete sich Schaum. Durch das Ablassen des Altöls in den Kiessand des Ufers sickerte ein Teil des Altöls in den Rhein, wodurch Ölspuren sichtbar wurden. Somit war eine Verunreinigung eindeutig äußerlich wahrnehmbar. Vom reinen Wortsinn her hat R ein Gewässer verunreinigt.

(ii) Restriktive Auslegung

Restriktiv ist eine Auslegung dann, wenn sie den Geltungsbereich einer Norm auf ihren engeren Wortsinn beschränkt. [19] Nach ihr wird für eine Gewässerverunreinigung eine nachteilige Beeinträchtigung des Gewässers vorausgesetzt. Ob sie gegeben ist, hängt von der Größe und Tiefe des Gewässers, der Wasserführung, der Fließgeschwindigkeit aber auch von der Menge und der Konzentration des Schadstoffes ab. [20] „So kann dieselbe Menge, die im offenen Meer nicht ins Gewicht fällt, einen Teich verunreinigen.“ [21] Geht man davon aus, dass der Rhein sowieso schon verunreinigt ist, würde eine weitere Verschmutzung durch ein wenig Abwasser vom Autowaschen kaum ins Gewicht fallen. Das Einbringen einer ganz geringfügigen Menge von Schadstoffen, sogenannter „minima“, [22] darf nicht unter Strafe gestellt werden. [23] Ansonsten würde jemand bestraft werden, der ohne vorherige Reinigung badet oder der eine Coca-Cola-Flasche ausleert. [24] In dem hier vorliegenden Fall ist demgegenüber die Grenze zur Strafbarkeit überschritten worden. Zum einen wurde § 324 vom Gesetzgeber gerade deshalb geschaffen, um Gewässerverunreinigungen, wie das Waschen des Autos, im Sinne der positiven Generalprävention zu unterbinden. Wenn eine Person ihr Auto mit Flusswasser wäscht, ist dies unschädlich, wenn es jedoch alle machen würden, wäre dies eine sehr starke Belastung für unsere Gewässer. Zum anderen hat sich R hier strafbar gemacht, da er einen Ölwechsel am Rheinufer vorgenommen hat und das Altöl einfach in den Kiessand abgelassen hat, wovon zumindest ein Teil in den Rhein gelangt ist. Dies stellt keine lediglich minimale Beeinträchtigung mehr dar. [25]

(iii)         Extensive Auslegung

Extensiv ist eine Auslegung dann, wenn sie den Geltungsbereich einer Norm über ihren engeren Wortsinn hinaus interpretiert, ohne jedoch die äußerste Grenze ihres möglichen Wortsinns [26] zu überschreiten. [27] Aus naturwissenschaftlich-ökologischer Betrachtungsweise ist eine Verunreinigung die Beeinträchtigung der Benutzungsmöglichkeiten und Verschlechterung der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Eigenschaften des Gewässers. [28] Hierunter fallen alle Handlungen und garantenpflichtwidrigen Unterlassungen, die für die Verunreinigung kausal sind. [29] Unerheblich ist, ob die negative Beeinträchtigung nur kurzzeitig und partiell ist, wenn sie nicht nur ganz geringfügig ist. [30] Wie bereits dargestellt, hat der R sein Auto mit handelsüblichen Autowaschmitteln am Rheinufer gewaschen. Außerdem hat er mehrere Liter Altöl in den Kiessand des Ufers abgelassen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest Teile dieser beiden Stoffe in den Rhein gelangt sind. Der weitaus größere Teil davon ist ins Grundwasser gesickert.

Durch das Autowaschen gelangen Ölrückstände, Chemikalien und Rückstände von den Bremsbelägen in das zum Waschen verwendete Rheinwasser und verseuchen es. [31] Außerdem wird es durch die im Autowaschmittel enthaltenen Chemikalien belastet. Gelangen Ölreste in Gewässer, überzieht sich deren Spiegel mit einem Ölfilm, der den Austausch von Sauerstoff verhindert. Die Nährstoffaufnahme der Wasserpflanzen wird blockiert, die für den Wasserhaushalt notwendigen Mikroorganismen ersticken, die Fische sterben. Bereits ein tausendstel Gramm Öl genügt, um einen Liter Wasser für Fische zu vergiften. [32] Eine Million Liter Trinkwasser werden durch Zugabe von nur einem Liter Altöl verseucht. [33] Der Abbau ölhaltiger Substanzen im Wasser braucht viel Zeit. [34] Bei einem kompletten Ölwechsel eines PKW fallen ca. zwei bis drei Liter Altöl an. Die genannten Zahlen verdeutlichen, dass sowohl das Autowaschmittel als auch das Altöl geeignet sind, den Rhein und das Grundwasser nachhaltig zu verunreinigen bzw. die Gewässereigenschaften nachteilig zu verändern. Somit liegt auch nach der extensiven Auslegung eine Gewässerverunreinigung vor.

Eine pragmatisch orientierte extensive Auslegung hat den Vorteil, dass die Reinheit der Gewässer als schützenswertes Rechtsgut deutlicher hervorgehoben wird. [35] Sie ist hier daher den anderen Auslegungsmethoden vorzuziehen.

ccc) Vorsatz

Außerdem müsste der R vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. [36] Zum Vorsatz des § 324 I gehört die Vorstellung des Täters, dass sein Verhalten ursächlich wird für den Erfolg in Gestalt der Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung eines Gewässers. [37] Hier ist davon auszugehen, dass der R wusste, dass Altöl und auch das Waschen des Autos mit Autowaschmitteln ein Gewässers verunreinigen können. Eine Verunreinigung des Rheins und des Grundwassers nahm er jedoch billigend in Kauf, so dass zumindest bedingter Vorsatz vorliegt. Hierfür spricht eindeutig, dass er die Autowäsche und den Ölwechsel frühmorgens vorgenommen hat.

ddd)   Rechtswidrigkeit und Schuld

„Unbefugt“ bezeichnet hier nur das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit. [38] Das folgt daraus, dass die Tat generell verboten ist und nur im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung behördlich zugelassen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gerechtfertigt sein kann. [39] Hier liegt weder eine behördliche Genehmigung vor, noch sind andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, so dass auch das Merkmal „unbefugt“ erfüllt ist.

cc) Untersatz

Der R hat unbefugt, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein Gewässer verunreinigt.

Damit ergibt sich folgender Schlusssatz:

dd)        Schlusssatz

Der R wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

b)    Bodenverunreinigung, § 324 a I

aa)        Obersatz

Der Obersatz lautet hier: Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, Tiere, Pflanzen oder ein Gewässer zu schädigen, verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Bildung des Obersatzes wurden einzelne Tatbestandsmerkmale weggelassen, da sie alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssen, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen. Nun muss überprüft werden, ob Sachverhalt und Tatbestand zueinander passen. Fraglich ist, ob das Autowaschen mit handelsüblichen Autowaschmitteln bzw. das Ablassen des Altöls in den Kiessand des Rheinufers eine Bodenverunreinigung darstellen.

bb)        Subsumtion
aaa)   Boden

Geschütztes Rechtsgut des § 324 a ist die ökologische Funktion des Bodens, wobei man vor allem die Lebensraum-, Klima-, Regelungs- und Reinigungsfunktion unterscheiden kann. [40] Der Begriff des Bodens umfasst die obere – unbebaute wie bebaute – Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der genannten Funktionen ist, einschließlich der flüssigen und gasförmigen Bestandteile, und durch menschliche Aktivitäten beeinflusst werden kann. [41] Hauptsächlich handelt es sich dabei um die Schichten, die von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen belebt sind. Aber auch der unbelebte Boden wird miteinbezogen, jedenfalls soweit ein Austauschverhältnis mit der belebten Schicht besteht bzw. ebenfalls Filter- und Speicherfunktionen ausgeübt werden. [42] § 324 a gilt nicht für Gewässerböden und das Grundwasser, da diese ausreichend von § 324 erfasst werden. [43] Somit fällt der Kiessand des Rheinufers unter den strafrechtlichen Bodenbegriff.

bbb)   Das Eindringenlassen und Freisetzen von Stoffen in den Boden

Tathandlung ist das Eindringenlassen oder Freisetzen von Stoffen in den Boden. [44] Der Begriff der „Stoffe“ ist in Anlehnung an § 224 I Nr. 1 extensiv auszulegen und umfasst sämtliche organischen und anorganischen Substanzen, unabhängig davon, ob sie chemisch, chemisch-physikalisch, mechanisch, thermisch oder in sonstiger Weise wirken. [45] Sie müssen allerdings in der Lage sein, den Boden nachteilig zu verändern. [46] Das Eindringenlassen stellt als echtes Unterlassungsdelikt darauf ab, dass der Täter pflichtwidrig nicht verhindert, dass Stoffe den Boden verunreinigen oder nachteilig verändern, wobei das Einsickernlassen von Flüssigkeiten im Mittelpunkt stehen dürfte. [47] Ein Freisetzen von Stoffen liegt dann vor, wenn eine Situation geschaffen wird, in der sich Stoffe ganz oder teilweise unkontrollierbar in den Boden ausbreiten können. R lässt das Altöl in den Kiessand des Ufers sickern. Der R fängt das Altöl nicht auf, um es in einen entsprechenden Recyclingkreislauf zu befördern, damit es in einer Raffinerie neu aufbereitet und danach weiterverwendet werden könnte. Stattdessen lässt er mehrere Liter Altöl im wertvollen, mit Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen bevölkerten Uferboden versickern, wo es sich unkontrollierbar ausbreiten kann. Ebenso das verseuchte Waschwasser von der Autowäsche. Folglich lassen sich die Taten des R unter die Begriffe des Eindringenlassens und Freisetzens von Stoffen subsumieren.

ccc) Eignung, Tiere, Pflanzen oder ein Gewässer zu schädigen

Wie bereits oben dargelegt, ist der Rhein ein Gewässer. Es wurde außerdem schon gezeigt, dass das Ablassen des Altöls in den Kiessand des Ufers und das Waschen des Autos mit Autowaschmitteln nach allen angewendeten Auslegungsmethoden dazu geeignet sind, ein Gewässer zu verunreinigen und zu schädigen. Außerdem werden durch das Altöl die im Kiessand und in darunter liegenden Bodenschichten lebenden Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen getötet. Die ökologische Qualität des Bodens wird nachteilig verändert. Der R verunreinigt also den Boden in einer Weise, die geeignet ist, Tiere, Pflanzen und ein Gewässer zu schädigen.

ddd)   Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Strafbarkeit tritt nur ein, wenn die Tat unter Verletzung verwaltungsrechtlichen Pflichten im Sinne der Legaldefinition von § 330 d Nr. 4 begangen wird. [48] § 324 a wird nicht nur durch die bestehenden Bodenschutzgesetze der Länder ausgefüllt, sondern auch durch zahlreiche Regelungen in Umweltschutzgesetzen des Bundes und der Länder. [49] Die zur Pflichtenkonkretisierung tauglichen Rechtvorschriften müssen allerdings so bestimmt gefasst sein, dass der Rechtsunterworfene mit hinreichender Sicherheit erkennen kann, welches Verhalten ihm in einer konkreten Situation abverlangt wird. [50] Zahlreiche Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten aber als ausreichend bestimmte Vorschriften. In Frage kommen hier § 10 IV Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG und § 26 II Satz 1 WHG.

Nach § 10 IV Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG sind Abfälle „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insb. vor, wenn Tiere und Pflanzen gefährdet oder Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden.“

Abfälle sind nach der Legaldefinition von § 3 I KrW-/AbfG „alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“ In Betracht kommen hier die Gruppen Q 5 (infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe wie z.B. Reinigungsrückstände) und Q 1 (nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände). Damit sind sowohl die von R zum Autowaschen verwendeten handelsüblichen Autowaschmittel als auch das abgelassene Altöl vom Abfallbegriff umfasst. Wie bereits oben dargelegt, werden durch das Altöl Tiere und Pflanzen gefährdet und Gewässer und Boden verunreinigt.

Nach § 26 II Satz 1 WHG dürfen Stoffe „an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.“ „Ablagern“ erfordert den Willen, sich eines Stoffes entgültig zu entledigen. [51] Dies wollte der R hier. Er hat das Altöl, einen Stoff, am Rhein, einem Gewässer, abgelagert und ihn dadurch verunreinigt.

Folglich hat der R sowohl die verwaltungsrechtliche Pflicht aus § 10 IV Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG als auch die aus § 26 II Satz 1 WHG verletzt.

eee)   Vorsatz

Zudem müsste der R vorsätzlich gehandelt haben. Man kann davon ausgehen, dass der R wusste, wie gefährlich Altöl und auch das Waschen des Autos mit Autowaschmitteln für den Boden sind, und dass seine Handlungen verboten sind. Eine Verunreinigung des Bodens nahm er jedoch billigend in Kauf, so dass zumindest bedingter Vorsatz vorliegt.

fff)    Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

cc) Untersatz

Der R hat unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft Stoffe in den Boden eindringen lassen und freigesetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, Tiere, Pflanzen und ein Gewässer zu schädigen, verunreinigt.

Damit ergibt sich folgender Schlusssatz:

dd)        Schlusssatz

Der R wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

c)     Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326

aa)        Obersatz

Der Obersatz könnte diesmal lauten: Wer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren ablässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Bildung des Obersatzes wurden einzelne Tatbestandsmerkmale weggelassen, da sie alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssen, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen.

bb)        Subsumtion
aaa)   Gefährliche Abfälle

Es wurde bereits unter Abschn. A.II.1.b)bb)ddd) festgestellt, dass sowohl die von R zum Autowaschen verwendeten Autowaschmittel als auch das abgelassene Altöl vom Abfallbegriff umfasst sind. Von § 326 werden nur Abfälle erfasst, die im Sinne des Abs. 1 auch gefährlich sind. [52] Dies setzt die Eignung voraus, nachhaltig, d.h. in erheblichem Umfang und für längere Dauer ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden. [53] Wie bereits oben dargelegt, werden durch das Ablassen des Altöls in den Kiessand des Rheinufers und durch das Waschen des Autos mit Autowaschmitteln Tiere und Pflanzen gefährdet und Gewässer und Boden nachhaltig verunreinigt. Folglich handelt es sich hierbei um gefährliche Abfälle.

bbb)   Beseitigung außerhalb einer zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren

Üblicherweise wird Altöl recycelt, d.h. in einer Raffinerie aufbereitet und danach weiterverwendet. Der R lässt das Altöl jedoch einfach ab, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, was es alles verursachen kann. Folglich geschieht die Beseitigung des Altöls am Flussufer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage und unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren.

ccc) Vorsatz

Zudem müsste der R vorsätzlich gehandelt haben. Man kann davon ausgehen, dass der R wusste, dass Altöl und auch das Waschen des Autos mit Autowaschmitteln Boden und Gewässer verunreinigen und einen Bestand von Tieren oder Pflanzen gefährden können, und dass zumindest Altöl in ordnungsmäßig entsorgt werden muss. Folglich handelte der R vorsätzlich.

ddd)   Rechtswidrigkeit und Schuld

(i)  Offensichtlicher Ausschluss schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt nach § 326 VI

§ 326 I Nr. 4 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. schon die Eignung für eine Verunreinigung, nicht erst deren Eintritt, begründet die Strafbarkeit. [54] Unter „Eignung“ ist dabei das generelle Bestehen der Möglichkeit eines Schadenseintritts zu verstehen. [55] Als Korrektiv zu dem sich daraus ergebenden breiten Anwendungsbereich dient einerseits auf der Tatbestandsebene das Merkmal der „Nachhaltigkeit“ der Verunreinigung sowie andererseits die Minimaklausel des § 326 VI als sachlicher Strafausschließungsgrund. [56] Danach ist die Tat „dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insb. auf Gewässer, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.“ Der Ausschluss schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt ist offensichtlich, wenn die Ungefährlichkeit aufgrund der festgestellten Tatsachen jedem Zweifel entrückt ist, d.h. sich dem Beurteiler unmittelbar aufdrängt. [57] Im zu beurteilenden Fall ergibt sich jedoch daraus, dass die Gewässerverunreinigung gemäß § 324 und die Bodenverunreinigung gemäß § 324 a schon bejaht wurden, dass schädliche Einwirkungen auf die Umwelt gerade nicht offensichtlich ausgeschlossen sind.

(ii) Unbefugt

„Unbefugt“ bezeichnet nur das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit. [58] Dem R liegt keine behördliche Genehmigung vor, so dass auch das Merkmal „unbefugt“ erfüllt ist.

Weitere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

cc) Untersatz

Der R hat unbefugt, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren abgelassen.

Damit ergibt sich folgender Schlusssatz:

dd)        Schlusssatz

Der R wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2.      Fall B

Hier lautet die Fallfrage: Wie hat sich der Betriebsleiter B strafbar gemacht? Die Normhypothese könnte diesmal lauten: Wenn jemand 10 t Dünnsäure in einen Fluss leitet, dann ist er zu bestrafen. An passenden Rechtssätzen findet man die §§ 324 I und 326.

a)    Gewässerverunreinigung, § 324 I

aa)        Obersatz

Der Obersatz lautet wiederum: Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es muss nun wieder überprüft werden, ob Sachverhalt und Tatbestand zueinander passen. Problematisch bei diesem Fall ist, ob die Tatbestandsmerkmale „Gewässerverunreinigung“ bzw. „nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften“ von B, dem Betriebsleiter des Chemiebetriebs der Fa. X, durch seine Anordnung, 10 t Dünnsäure mittels einer Abwasserschleuse in den Rhein zu leiten, erfüllt werden, und ob das Einleiten durch die behördliche Genehmigung, in deren Besitz der Betrieb X ist, legalisiert werden kann.

bb)        Subsumtion
aaa)   Gewässer

Wie bereits unter Abschn. A.II.1.a)bb)aaa) festgestellt, ist der Rhein ein Gewässer.

bbb)   Verunreinigung bzw. nachteilige Veränderung [59]

Der B lässt 10 t Dünnsäure in den Rhein leiten. Dünnsäure ist der Sammelbegriff für saure Produktionsabwässer, die ca. 20%ige Schwefelsäure und andere meist stark verunreinigte Säuren niederer Konzentration enthalten. [60] Der bedeutendste Anteil von Dünnsäure entsteht bei der Titandioxid-Produktion, aber auch bei der Produktion verschiedener organischer Zwischenprodukte und Farbstoffe. [61] Die Säuren gefährden oder töten sogar die im, am oder vom Rhein lebenden Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Die Dünnsäure, vor allem in dieser großen Menge, verunreinigt den Rhein also erheblich und verschlechtert seine Gewässereigenschaften, insb. in der Umgebung der Einleitungsstelle. Somit liegt auch im Fall B – nach allen Auslegungsmethoden – eine Gewässerverunreinigung vor.

ccc) Vorsatz

Außerdem müsste der B vorsätzlich gehandelt haben. Man kann davon ausgehen, dass man als Leiter eines Chemiebetriebs weiß, welchen Schaden Dünnsäure in Gewässern anrichten kann. Außerdem müsste er wissen, dass es Verfahren zur Aufarbeitung und Aufbereitung von Dünnsäure gibt. Dennoch ließ er die 10 t Dünnsäure in den Rhein leiten. Eine Verunreinigung des Rheins nahm er dabei billigend in Kauf, so dass zumindest bedingter Vorsatz vorliegt.

ddd)   Rechtswidrigkeit

Das allgemeine Verbrechensmerkmal „unbefugt“ liegt vor, wenn die Gewässerverunreinigung nicht behördlich zugelassen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gerechtfertigt ist. [62] Die Befugnis wird – in Konsequenz der Verwaltungsakzessorietät – durch die umweltverwaltungsrechtlichen Gestattungsakte verliehen. [63] Somit lassen sich die Konflikte zwischen den Zielsetzungen von StGB und WHG auf der Rechtswidrigkeitsebene auflösen. [64] Der Betrieb der Fa. X ist in Besitz einer behördlichen Einleitungsgenehmigung. Damit liegt eine Befugnis vor, so dass das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ nicht erfüllt wird. Damit hat der B nicht rechtswidrig gehandelt.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der behördlichen Einleitungsgenehmigung nicht um einen fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Der Sachverhalt gibt zwar keine Anhaltspunkte dafür, es ist aber naheliegend, weil es sich bei der Dünnsäure meist um eine stark verunreinigte Abfallsäure handelt, deren Verklappung auf hoher See in Deutschland bis Ende 1989 vollständig eingestellt werden musste. [65]

Bei fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakten übernimmt die h. M. zu Recht die verwaltungsrechtlichen Vorgaben, wonach die Genehmigung wirksam ist (§ 43 I, II VwVfG) und lediglich unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann. [66] Von daher hat auch eine im vorliegenden Fall möglicherweise rechtswidrige Genehmigung eine rechtfertigende Wirkung, solange eine Rücknahme nicht erfolgt. Da hiervon im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden kann, hat B nicht unbefugt gehandelt.

cc) Untersatz

Der B hat nicht unbefugt und damit nicht rechtswidrig ein Gewässer verunreinigt.

dd)        Schlusssatz

Der B hat sich nicht gemäß § 324 I strafbar gemacht und wird nicht bestraft.

b)    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326

aa)        Obersatz

Der Obersatz lautet diesmal: Wer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren ablässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Bildung des Obersatzes wurden einzelne Tatbestandsmerkmale weggelassen, da sie alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssen, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen.

bb)        Subsumtion
aaa)   Gefährliche Abfälle

Abfälle sind nach der Legaldefinition von § 3 I KrW-/AbfG „alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“ In Betracht kommen bei Dünnsäure die Gruppen Q 5, Q 7 (unverwendbar gewordene Stoffe wie z.B. kontaminierte Säuren) und Q 1. Der B wollte sich der Dünnsäure entledigen, die geeignet ist, Gewässer nachhaltig zu verunreinigen bzw. nachteilig zu verändern. [67] Folglich handelt es sich bei ihr um einen gefährlichen Abfall.

bbb)   Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren

Bei der Dünnsäure handelt es sich um eine Abfallsäure, die üblicherweise recycelt, d.h. mit Hilfe verschiedener Verfahren wieder aufgearbeitet und aufbereitet wird. Die Verklappung von Dünnsäure aus der Titandioxid-Produktion der chemischen Industrie wurde im Laufe der 80er Jahre in Deutschland freiwillig eingeschränkt und musste bis Ende 1989 vollständig eingestellt werden. [68] Der B ordnete jedoch an, die Dünnsäure einfach in den Rhein abzulassen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, was diese alles verursachen kann. Folglich geschieht die Beseitigung der Dünnsäure außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage und unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren.

ccc) Vorsatz

Der B handelte vorsätzlich. [69]

ddd)   Rechtswidrigkeit

Der Betrieb der Fa. X ist in Besitz einer behördlichen Einleitungsgenehmigung. Damit liegt eine Befugnis vor, so dass das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ nicht erfüllt wird. Folglich hat der B nicht rechtswidrig gehandelt. [70]

cc) Untersatz

Der B hat nicht unbefugt und damit nicht rechtswidrig Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren abgelassen.

dd)        Schlusssatz

Der B hat sich nicht gemäß § 326 I Nr. 4 strafbar gemacht und wird nicht bestraft.

III.         Kommentierung der Rechtsfälle

1. Darlegung der Notwendigkeit des Gewässerschutzes aus ökologischer Sicht

Heute in Zeiten anhaltender Umweltverschmutzung und schädlicher Einwirkungen auf die Natur ist gerade Gewässerschutz dringend geboten. Denn Wasser ermöglicht erst Leben auf der Erde. Das Leben ist aus Wasser entstanden; ohne Wasser könnte nichts existieren, nicht einmal der hochentwickelte Mensch. Wasser ist ein Hauptbestandteil des pflanzlichen, tierischen und menschlichen Körpers. Auf dem Land lebende Tiere und der Mensch bestehen zu 60-70 % aus Wasser, manche Algen und Hohltiere bis zu 98 %. Ein Wasserverlust von 10 % ist bei Wirbeltieren tödlich. [71] Der natürliche Wasserkreislauf darf nicht durch Schadstoffe gestört werden.

Die Trinkwassermenge, die jeder Bundesbürger pro Tag durchschnittlich in Abwasser verwandelt, ist in den letzten Jahrzehnten permanent angestiegen, von 40 Litern um die Jahrhundertwende auf ca. 145 Liter heute. Für jeden von uns ist es selbstverständlich, Trinkwasser in praktisch unbegrenzter Menge zur Verfügung zu haben. In unserem Haushalt verbrauchen wir Wasser fast ausschließlich für die Toilettenspülung, zum Baden und Duschen und zum Waschen. In den südlichen Ländern herrscht Wasserknappheit. Mehr als eine Milliarde Menschen haben keinen Zugang zu Wasser. Täglich verdursten in diesen Ländern Zehntausende. Zwar wird das bei uns in Deutschland nicht so schnell passieren, doch der Mangel an Wasser herrscht auch schon in den östlichen Ländern, nicht weit von uns. Durch Eingriffe des Menschen in den natürlichen Wasserkreislauf verringert sich das vorhandene Trinkwasser drastisch. Flussbegradigungen, die Trockenlegung von Sümpfen, das Zubetonieren der Landschaft und das Abholzen von Wäldern führen zu einem beschleunigten Abfluss des Süßwassers ins Meer. Da die Menge des Niederschlages konstant bleibt, verfügen wir somit über weniger Trinkwasser. Auch Verschmutzungen und Wasservergeudungen führen allmählich zur Wasserkrise. Kein Fachmann der organischen Chemie wagt eine Prognose darüber, was wir unserem Planeten, seinen Gewässern, Böden und seiner Atmosphäre allein in den 55 Jahren seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs mit den „Segnungen“ der organischen Chemie tatsächlich angetan haben und täglich weiter antun und welche Konsequenzen diese durch Menschen geschaffenen Belastungen für die verschiedenen Ökosysteme langfristig haben werden. [72] Weiterhin fließen täglich viele Tausende Chemikalien in unsere Flüsse, von denen uns kein Chemiker sagen kann, was sie langfristig für die Wasserqualität bedeuten. Von ganz besonderer Bedeutung für die Erhaltung der Natur und der Gesundheit der Menschen ist daher die Reinhaltung unserer Gewässer.

In Bezug auf die vom Rentner begangenen strafbaren Handlungen ist bereits darauf hingewiesen worden, was Öl im Wasser für Auswirkungen hat. [73] Altöl ist gefährlicher Sondermüll, der hochgiftige chemische Verbindungen und Schwermetalle enthält und Gewässer verseucht. [74] Die Ausbreitung des Öls geht sehr schell, wohingegen der Abbau des Öls kompliziert ist und viel Zeit in Anspruch nimmt. In Deutschland fallen jedes Jahr mehr als 500000 t Altöl an, die ohne Gefährdung der Umwelt entsorgt werden müssen. Ca. 60 % des Altöls können wiederverwendet werden. [75] Auch Benzin ist gefährlich: Nur ein hundertstel Gramm Benzin verdirbt den Geschmack von einem Kubikmeter Trinkwasser, unserem wichtigsten Lebensmittel. Das entspricht einer Verdünnung von 1:100 Millionen. [76] Auch auf die Gefährlichkeit der auf Anordnung des B in den Rhein eingeleiteten Dünnsäure wurde schon eingegangen, [77] wobei festgestellt wurde, dass der B eine nicht strafbare Handlung begangen hat.

Die Selbstreinigungskraft vieler Gewässer ist seit langem überfordert. Um Rohwasser genießbar zu machen, ist eine aufwendige Aufbereitung notwendig. Durch die zunehmende Wasserbelastung durch Abfälle und Schadstoffe wird die Aufbereitung immer komplizierter und teurer. [78] Nur ca. 80 % der Abwässer werden zufriedenstellend geklärt. Die mitgeführten Abfälle und Schadstoffe wandern in Bäche, Flüsse, Seen und schließlich in Nord- und Ostsee. Vor allem Nitrate und Phosphate sind für die Gewässerüberdüngung (Algenpest) verantwortlich. Andere Giftstoffe schädigen Pflanzen und Tiere im Wasser, aber auch Schwimmer und Wassersportler. [79]

In Anbetracht dieser Fakten bedarf es großer Anstrengungen des Gesetzgebers, der Bundesregierung, der Landesregierungen und der Kommunen, eine weitere Verschmutzung unserer Gewässer zu verhindern. Die Zufuhr von Schadstoffen und Abfällen ist zu vermeiden. Dies kann aber nicht allein Aufgabe der öffentlichen Hände sein, auch die Wirtschaft und die Privaten sind gefordert. Staatliche Umweltpolitik und Gesetzgebung alleine können die anstehenden Probleme nicht lösen, denn die Zusammenhänge werden immer komplizierter. Die Ziele einer nachhaltigen Umweltpolitik müssen vielmehr im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankert sein. Voraussetzung dafür sind Wissen und Verständnis für die komplexen Zusammenhänge unseres Lebens, weit über die speziellen Fragen des Wasserhaushaltes hinaus. Eigenverantwortliches Handeln ist gefragt. Es besteht die Pflicht dazu, dass jeder bereit ist, für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sein Verhalten entsprechend auszurichten. Je mehr wir uns darüber bewusst werden, dass jeder einzelne dazu beitragen kann, werden alle Aufgaben des Umweltschutzes durchführbar und finanzierbar bleiben. Ansonsten würde die Trinkwassergewinnung äußerst schwierig und kostspielig werden. Wenn nicht mehr und effektiver etwas für den Gewässerschutz getan wird, kommt es zu schweren und möglicherweise nicht mehr behebbaren Schäden an unseren Gewässern und insb. an den Wattgebieten in der Nord- und Ostsee.

2. Begründung der Notwendigkeit strafrechtlicher Intervention zum Schutze der Gewässer aus kriminalpolitischer Sicht

Alle umweltrechtlichen Maßnahmen des Gesetzgebers auf dem Gebiete des verwaltungsrechtlichen Gewässerschutzes und die Errichtung von Bauten und technischen Anlagen durch Behörden zur Abwasserreinigung und zur Abscheidung der Verschmutzung und von öffentlichen Kanalisationen mit den Kläranlagen führen nicht zum ausreichenden Erfolg, wenn die Wirtschaft und die Privaten gewässerschützende Anlagen und Maßnahmen durch schädliches Verhalten konterkarieren und gegen gewässerschützende Normen verstoßen. Gründe hierfür sind in der Regel Unachtsamkeit, sozialschädliche Sparsamkeit oder gar verwerfliches Gewinnstreben.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Aufklärung und Umwelterziehung durch Schulen, Hochschulen und die Presse nicht ausreichen, das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Sozialschädlichkeit gewässerschädigender Taten zu schärfen. Es ist deshalb geboten, durch umfassende strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten schwerwiegenden Schädigungen und Gefährdungen der Oberflächengewässer und des Grundwassers wirksam entgegenzutreten. [80] Dabei soll die Strafe allein präventiv wirken, wenn man den relativen Strafzwecktheorien folgt. Diese unterscheiden zwischen der positiven Generalprävention (Stärkung des Rechtsbewusstseins und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsordnung), der negativen Generalprävention (Abschreckung anderer), der positiven Spezialprävention (Besserung des Täters) und der negativen Spezialprävention (Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter durch dessen Einschließung). [81] Vergeltung wäre bei den Straftaten gegen die Umwelt und insb. bei den Straftaten gegen Gewässer als Strafbegründung und als Wirkung von Strafe zu hart und scheidet daher aus. [82] Bei solchen Taten sollte Strafe zweckmäßiges Mittel sein, um eine möglichst große Zahl dieser Straftaten zu verhindern. Strafe ist in dieser Gruppe daher – je nach Täterpersönlichkeit – teilweise auf den Gedanken der Resozialisierung, teilweise auf den Gedanken der Generalprävention zu stützen. [83] Der sozialschädliche Charakter solcher Straftaten muss verstärkt in das öffentliche Bewusstsein der Allgemeinheit gebracht werden. Durch die Aufnahme der Umweltstraftaten ins StGB wurde die generalpräventive Wirkung der bis dahin in verschiedenen Gesetzen verankerten Straftatbestände erhöht. Umweltdelikte sollten nicht länger zu „Kavaliersdelikten“ herabdefiniert werden können. Mag die Aufnahme auch eher symbolische Wirkung haben, so wurde doch die Annahme der Bagatellnatur der Umweltstraftaten ausgeschlossen. Zudem hat sie eine Normverdeutlichung bewirkt, da sie das Interesse der Strafrechtswissenschaft und den Bekanntheitsgrad der Strafrechtsnormen – auch bei den Staatsanwaltschaften – steigerte, was zu einer Effektivierung der Strafverfolgung geführt hat. [84]

Kriminalpolitisch ist allerdings zu bedenken, dass das Strafrecht grundsätzlich nur wenig zur Verbesserung des Zustandes unserer Umwelt beitragen kann, sondern lediglich Schutz gegen dessen weitere Verschlechterung bieten kann. Diese nüchterne Feststellung ergibt sich daraus, dass das Umweltstrafrecht, insb. das Gewässerschutzstrafrecht, den realen Ist-Zustand der Umwelt, den Status quo, schützt und nicht einen fiktiven Optimalzustand, der mit den Mitteln des Umweltverwaltungsrechts anzustreben ist. [85]

3. Erörterung der Frage nach dem Stellenwert des strafrechtlichen Gewässerschutzes anhand eines Vergleichs der beiden Fälle und ihrer gesetzlich vorgesehenen Lösungen

Zweifel am strafrechtlichen Gewässerschutz und seinem Stellenwert bekommt man schon, wenn man die beiden Fälle und ihre gesetzlich vorgesehenen Lösungen vergleicht. Während der Rentner R zu bestrafen ist, weil er sein Auto am Rheinufer gewaschen und etwas Altöl abgelassen hat, hat der Betriebsleiter B des Chemiebetriebs der Fa. X keine strafbare Handlung begangen, weil die Firma im Besitz einer behördlichen Einleitungsgenehmigung war. Die Verunreinigung des Rheins durch die Belastung mit 10 t Dünnsäure ist unvergleichlich stärker und nachteiliger als der vom Rentner R angerichtete Schaden.

Durch die Auswertung von Kriminalstatistiken kommt man zu dem Ergebnis, dass bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität durch die Justiz Alltagshandlungen im zunehmenden Maße kriminalisiert werden, während gleichzeitig Verfahren, die schwerwiegende Bedrohungen der Umwelt zum Gegenstand haben, nicht zu einer Verurteilung führen. [86] Noch vor wenigen Jahren haben die Menschen ihren Autos im Freien gewaschen und nicht in Waschanlagen, während sie sich heute damit strafbar machen, und die Industrie immer noch Abwässer in die Flüsse einleiten darf.

Die Ursache für die mangelnde Effizienz des Umweltstrafrechts könnte in der Ausgestaltung der Tatbestände liegen. Die verwaltungsrechtsakzessorische Ausgestaltung des Umweltstrafrechts bewirkt, dass ökologisch größere Belastungen vom Umweltstrafrecht nicht erfasst werden, während Bagatellfälle, wie der Fall des Rentners R, mit Erfolg verfolgt werden. [87]

Die Verwaltungsakzessorietät führt dazu, dass die Strafbarkeit von dem Nichtvorliegen eines genehmigenden Verwaltungsaktes selbst dann abhängt, wenn der Verwaltungsakt materiell falsch ist. [88]

Hierzu ist jedoch aus kriminalpolitischer Sicht darauf hinzuweisen, dass es sehr problematisch wäre, das Umweltstrafrecht nicht verwaltungsrechtsakzessorisch und verwaltungs­aktsakzessorisch auszugestalten. Es würden nämlich sonst die Ungereimtheiten des Umweltverwaltungsrechts in das Strafrecht hineingetragen. Dieses müsste selbst Kriterien beinhalten, die die Strafbarkeit unabhängig vom Verwaltungsrecht bestimmen. [89]

Auch die Strafbarkeit von der Verwirklichung einer konkreten Gefährdung abhängig zu machen, führt zu keiner überzeugenden Lösung. Stellt die Strafbarkeit auf die konkrete Gefährdung der Umweltschutzrechtsgüter ab, dann muss die konkrete Gefährdung auch vom subjektiven Tatbestand und vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit erfasst sein. Der Nachweis der Kenntnis von der konkreten Gefährdung ist schwer nachzuweisen.

Hiernach kann man der verwaltungsrechtsakzessorischen Ausgestaltung des Umweltstrafrechts nicht die Schuld dafür geben, dass die Verantwortlichen der Industrie, die die Umwelt stärker belasten als die Kleinen, nicht bestraft werden. Die Grenzen der erlaubten Umweltbelastung durch die Industrie werden von den Umweltverwaltungsbehörden bestimmt und sind von ihnen zu verantworten. Im übrigen hat das Umweltweltstrafrecht vor allem gegenüber den Verantwortlichen der Großindustrie eine stark präventive und effektive Wirkung. Denn diese haben eine panische Angst davor, in Umweltstrafverfahren verstrickt zu werden und sich auf der Anklagebank verantworten zu müssen, tun daher alles, um Betriebsstörungen zu vermeiden, durch die oft große Schäden für die Umwelt entstehen. [90]

Untersuchungen über die Umweltstrafrechtspraxis in Deutschland haben gezeigt, dass signifikante Unterschiede bei der Behandlung von Fällen aus der Industrie im Gegensatz zu kleinen und mittleren Unternehmen sowie landwirtschaftlichen Betrieben bestehen. [91] Kleine und mittlere Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe sowie Private sind im Verhältnis zur Industrie überdurchschnittlich häufig von umweltstrafrechtlichen Verfahren betroffen. Bei den mengenmäßig bedeutendsten Tatbeständen, den Gewässerverunreinigungen und den Abfall- und Immissionsdelikten, wurde vergleichsweise selten gegen die Industrie ermittelt. [92] Soweit Ermittlungsverfahren gegen die Industrie eingeleitet werden, führen diese besonders häufig zur Einstellung. [93] Ermittlungen gegen kleine und mittlere Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Private münden dagegen wesentlich öfter in ein Strafbefehls- beziehungsweise Hauptsacheverfahren. Gleichzeitig messen die Strafverfolgungsbehörden den der Industrie angelasteten Umweltdelikten eine besonders hohe ökologische Signifikanz bei. [94]

Obwohl das Gewässerschutzstrafrecht in der Öffentlichkeit auf breite Zustimmung stößt – auch bei vielen, die dem Strafrecht sonst eher skeptisch gegenüberstehen –, [95] ist das Risiko, wegen eines Verstoßes gegen den Gewässerschutz bestraft zu werden, aus vielen Gründen sehr gering. Einige davon sollen hier nur stichwortartig genannt werden: Sehr geringe Anzeigemotivation in der Bevölkerung, mangelhafte Organisation der Umweltstrafverfolgung, Mangel an der notwendigen personellen und technischen Ausstattung der Polizei, hierdurch geringe Aufklärungswahrscheinlichkeit, Schwierigkeiten der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte an die Akten der Umweltbehörden zu kommen, besondere Beweisprobleme insb. bei der individuellen Zuweisung einer Umweltbelastung in industriellen Ballungsgebieten und bei der Feststellung eines individuell Verantwortlichen sowie der Nachweis des Verschuldens vor allem innerhalb komplexer Organisationen. [96] Dies hat häufig die Einstellung des Verfahrens zur Folge, wenn überhaupt eins zustande gekommen ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der gesetzlich vorgesehene Gewässerschutz trotz einiger Schwächen sinnvoll ist. Das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung muss aber noch mehr gestärkt werden. Durch die vom Gesetzgeber festgelegten Grenzwerte wird die Industrie nicht aufgefordert, die Entwicklung des Umweltschutzes anzutreiben. Es reicht für die Firmen völlig aus, die Grenzwerte einzuhalten. [97] . Es sollten Anreize geschaffen werden, die Umwelt zu schützen, z.B. durch Steuernachlässe oder Bonussysteme (vielleicht eine Umwelt-Punkte statt webmiles oder payback-Punkte). Benutzer der öffentlichen Verkehrsmittel werden durch die hohen Preise, überfüllte und verspätete Verkehrsmittel eher bestraft als belohnt.

Der Mensch muss ein neues Wasserbewusstsein entwickeln, Verantwortung übernehmen und sein Konsumverhalten gründlich überdenken, d.h. umdenken und erkennen, dass weniger Konsum mehr sein kann – mehr für die Natur, mehr Lebensqualität für jetzige und für zukünftige Generationen, nicht nur in Deutschland, sondern über die staatlichen Grenzen hinaus. Es ist insoweit geboten, in verstärktem Maße den Weg internationaler Abstimmungen, Vereinbarungen und Kooperation zu beschreiten. [98] Was nützt es sonst, wenn ein Fluss, der durch 15 Länder fließt, nur in drei Ländern vor Umweltvergehen geschützt wird? Wie sollen sonst die Meere geschützt werden?



[1] Klasse 9d der Städtischen Realschule Memmingen, im Internet unter http://home.primusnetz.de/rls-mm/w5.htm

[2] Larenz, S. 278.

[3] Baumann/Weber/Mitsch-Weber, S. 138.

[4] Larenz, S. 313 f.

[5] Koch/Rüßmann, S. 164.

[6] Baumann/Weber/Mitsch-Weber, S. 138.

[7] Larenz, S. 281.

[8] Baumann/Weber/Mitsch-Weber, S. 138.

[9] Pawlowski, S. 55.

[10] Baumann/Weber/Mitsch-Weber, S. 138 f.

[11] Koller, S. 211.

[12] Koller, S. 211.

[13] Wank, S. 5.

[14] Paragraphenangaben ohne Gesetzeszitat sind solche des StGB.

[15] Rengier, § 48 Rn. 1; Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 2; Wessels/Hettinger, Rn. 1069.

[16] Rengier, § 48 Rn. 3; Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 5.

[17] Michalke, Rn. 18.

[18] Rengier, § 48 Rn. 3.

[19] Larenz, S. 353 ff.

[20] BT-Drucksache 8/2382, S. 14; Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 5; Möhrenschlager, Anm. zu Urt. v. 17.4.1980, LG Kleve, in: NStZ 1981, 266 (267).

[21] Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 5.

[22] Möhrenschlager, Anm. zu Urt. v. 17.4.1980, LG Kleve, in: NStZ 1981, 266 (267).

[23] NStZ 1991, 281 (282).

[24] Möhrenschlager, Anm. zu Urt. v. 17.4.1980, LG Kleve, in: NStZ 1981, 266 (267).

[25] NStZ 1991, 281 (282); BT-Drucksache 8/2382, S. 14.

[26] Maunz/Dürig, Art. 103 II GG, Rn. 226.

[27] Larenz, S. 353 ff.

[28] Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 5.

[29] Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 5.

[30] NStZ 1981, 266; NStZ 1991, 281 (282).

[31] Jägemann, S. 33 f.

[32] Schedler, S. 159.

[33] Jägemann, S. 27.

[34] Schedler, S. 159.

[35] Möhrenschlager, Anm. zu Urt. v. 17.4.1980, LG Kleve, in: NStZ 1981, 266 (267).

[36] Wessels/Beulke, § 7 Rn. 203.

[37] Schönke/Schröder-Cramer, § 324 Rn. 14.

[38] Tröndle/Fischer-Fischer, § 324 Rn. 8.

[39] Lackner/Kühl-Kühl, § 324 Rn. 8.

[40] NStZ 1994, 513 (516); Rengier, § 48 Rn. 11.

[41] Lackner/Kühl-Kühl, § 324 a Rn. 3; NStZ 1994, 513 (516); Rengier, § 48 Rn. 11.

[42] NStZ 1994, 513 (516 f.).

[43] NStZ 1994, 513 (517).

[44] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 107; Rengier, § 48 Rn. 12.

[45] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 107; LK-Steindorf, § 324 a Rn. 26.

[46] LK-Steindorf, § 324 a Rn. 26.

[47] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 107; Rengier, § 48 Rn. 12.

[48] NStZ 1994, 513 (517); Lackner/Kühl-Kühl, § 324 a Rn. 7.

[49] NStZ 1994, 513 (517).

[50] BT-Drucksache 12/192, S. 17.

[51] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 133.

[52] Lackner/Kühl-Kühl, § 326 Rn. 4.

[53] Lackner/Kühl-Kühl, § 326 Rn. 4.

[54] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 98.

[55] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 98.

[56] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 98.

[57] Lackner/Kühl-Kühl, § 326 Rn. 12.

[58] Tröndle/Fischer-Fischer, § 326 Rn. 11.

[59] Definition siehe Abschn. A.II.1.a)bb)bbb).

[60] Meyers, Band 5, S. 360; Römpp, unter „Dünnsäure“.

[61] Römpp, unter „Dünnsäure“.

[62] Lackner/Kühl-Kühl, § 324 Rn. 8.

[63] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 90.

[64] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 90.

[65] Römpp, unter „Verklappung“.

[66] Rengier, § 47 Rn. 18.

[67] Begründung siehe Abschn. A.II.2.a)bb)bbb).

[68] Römpp, unter „Verklappung“.

[69] Begründung siehe Abschn. A.II.2.a)bb)ccc).

[70] Begründung siehe Abschn. A.II.2.a)bb)ddd).

[71] Meyers, Band 23, S. 350.

[72] Beck-Fischer, S. 312.

[73] Siehe Abschn. A.II.1.a)bb)bbb)(iii).

[74] Jägemann, S. 27.

[75] Jägemann, S. 27.

[76] Schedler, S. 159.

[77] Siehe Abschn. A.II.2.a)bb)bbb).

[78] Jägemann, S. 141.

[79] Jägemann, S. 24.

[80] Franzheim, S. 1.

[81] Wessels/Beulke, Rn. 12a.

[82] Naucke, § 1 Rn. 204.

[83] Naucke, § 1 Rn. 204.

[84] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 7.

[85] Kloepfer/Vierhaus, Rn. 1.

[86] Franzheim, S. 2.

[87] Franzheim, S. 3.

[88] NJW 1990, 1263 (1266 f.).

[89] Franzheim, S. 4.

[90] Franzheim, S. 5.

[91] BT-Drucksache 13/4108, S. 77.

[92] Hoch, S. 202.

[93] BT-Drucksache 13/4108, S. 77.

[94] Hoch, S. 206.

[95] NJW 1990, 1257 (1257).

[96] NJW 1990, 1263 (1270 ff.).

[97] Endres/Rehbinder/Schwarze, S. 3.

[98] Wenz/Issing/Hofmann-Breuer, S. 55.

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